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Satzung

Internationale Vereinigung für Kosmetologie, Wellness & Gesundheit
* International Association of Cosmetology, Wellness & Health *

1. Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Internationale Vereinigung für Kosmetologie, Wellness und Gesundheit (International Association of Cosmetology Wellness & Health)“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien, seine Tätigkeit ist international.

2. Zweck des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Ästhetik der Kosmetik und Wellness auf internationaler Ebene;
b) die Förderung der Absolventen der Ausbildungsinstitutionen, die dem Verband als Mitglied angehören auf nationaler und internationaler Ebene;
c) die Förderung der Tätigkeit seiner Mitglieder.

2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein darf ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2 Ideelle Mittel:
a) Die Erarbeitung und Festlegung von Standards für die Tätigkeit seiner Mitglieder;
b) die Durchführung von Fachprüfungen im Bereich der Ästhetik, Kosmetik und Wellness sowie die Verleihung von Diplomen;
c) die Anerkennung von bestehenden Institutionen und Einrichtungen;
d) die Entwicklung von Marken und Schutzzeichen sowie deren Schutz;
e) die Förderung des Austauschs von Fachinformationen und Erfahrungen unter den Mitgliedern;
f) die Verleihung von Auszeichnungen an Personen und Institutionen, welche sich in besondere Weise um die Förderung des Vereinszwecks verdient gemacht haben.

3.3 Materielle Mittel:
a) Beiträge von Mitgliedern;
b) Spenden;
c) Subventionen;
d) Sponsormittel;
e) Erträge von Veranstaltungen;
f) Erträge aus der sonstigen Vereinstätigkeit;
g) Beiträge aus öffentlichen Mitteln;
h) sonstige Erträge

4. Mitglieder

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen, und in außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit auf andere Weise fördern.

4.2 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

4.3 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vereinsmitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufgebung des Vereins nicht mehr als allenfalls von ihnen eingezahlte Kapitalbeträge und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung dieser Sacheinlagen zu berechnen ist.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.2 Vor der Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.

6.2 Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Monatsende unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist erfolgen, er ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

6.3 Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder aus einem sonstigen wichtigen Grund verfügt werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für Mitglieder bestimmten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu bezahlen und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die beiden Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9. Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus der Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins. Sie hat jährlich zumindest einmal zusammenzutreten. Den Vorsitz führt der Vereinsobmann oder sein Stellvertreter.

10. Beschlußfähigkeit

10.1 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberichtigten Mitglieder oder ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

10.2 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten oder durch das vertretungsbefugte Organ vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes ordentliche Mitglied kann derart aber nur drei Stimmen aus sich vereinigen.

10.3 Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nicht eine besondere Mehrheit für den Einzelfall in den Statuten vorgesehen ist. Änderungen des Vereinsstatuts und der Beschluß auf Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

11. Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist über Beschluß des Vorstandes von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuberufen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

12. Außerordentliche Generalversammlung

Eine außerordentliche Generalversammlung hat bei Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen eines Monats stattzufinden.

13. Anträge zur Generalversammlung

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dieser, einlangend beim Vorstand, schriftlich einzureichen. Nur rechtzeitig eingelangte Anträge können in der zu ergänzenden Tagesordnung berücksichtigt werden.

14. Aufgaben der Generalversammlung

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
b) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
c) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) die Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
g) die Beschlußfassung über die allfällige Errichtung eines Beirates
h) die Genehmigung des Abschlusses, der Abänderung oder der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, jeweils wenn dadurch eine dauernde oder schwerwiegende Belastung des Vereines bewirkt wird. Die Entlassung von Dienstnehmern bedarf jedenfalls nicht der Genehmigung der Generalversammlung
i) die Bestellung der beiden Rechnungsprüfer.

15. Vorstand

15.1 Der Vorstand besteht aus zwei Personen, nämlich dem Vereinsobmann und seinem Stellvertreter.

15.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes beträgt jeweils drei Jahre, wobei Wiederbestellungen zulässig sind.

15.3 Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung oder durch Rücktritt, welcher durch jedes Vorstandsmitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem jeweils anderen Vorstandsmitglied erklärt werden kann. Ein Rücktritt des Vorstandes wirksam.

16. Aufgabenbereich des Vorstands

16.1 Der Aufgabenbereich des Vorstands erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind, insbesondere auf die Geschäftsführung des Vereins. Insbesondere gehört zu seinen Obliegenheiten die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsbericht und des Rechnungsabschlusses, die Vorbereitung der Generalversammlung sowie die Einberufung der ordenlichen und außerordentlichen Generalversammlung.